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Wigra MediaTools AG
Butzenstrasse 39
CH-8038 Zürich
T +41 (0)44 487 43 00
info@wigramediatools.ch

AGB

Wigra MediaTools AG

Art. 1 Form und Abschluss des Vertrages

Der Vertrag gilt als verbindlich zustande gekommen, wenn der Auftraggeber die vorliegende Auftragsbestätigung auch hinsichtlich der Nebenpunkte nicht innert 14 Tagen nach Erhalt schriftlich beanstandet. Andere als die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie in schriftlicher Form zwischen den Parteien vereinbart sind.

Art. 2 Inhalt des Vertrages und Vertragsparteien

Der Vertrag beinhaltet namentlich folgende Punkte:
- Name des Auftraggebers und dessen allfälligen Beauftragten
- Beginn und Dauer des Vertrages
- Werbesujets
- Tarif / Gebühren
Wird der Vertrag durch einen Vertreter im Namen des Auftraggebers getätigt, wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.

Art. 3 Tarif / Gebühren

Die Wigra MediaTools AG veröffentlicht jährlich den massgebenden Tarif. Über den Tarif hinaus werden verrechnet:
- Mehrwertsteuer
- allfällige Stempelsteuern
- kantonale Gebühren
- Polizeivisa

Preisanpassungen: die Preise können durch Wigra MediaTools AG jährlich dem Landeskostenindex für Konsumentenpreise angepasst werden.

Art. 4 Verteilplan

Die Auftragsausführung erfolgt gemäss einem zwischen dem Auftraggeber und der Wigra MediaTools AG vereinbarten Verteilungsplan. Der Verteilungsplan beinhaltet die vorgesehenen Orte mit der jeweiligen Anzahl Werbeflächen.

Art. 5 Formate

Die Wigra MediaTools AG akzeptiert neben den schweizerischen Einheitsformaten auch andere Formate, soweit dafür Werbeträger zur Verfügung stehen.

Art. 6 Lieferung der Plakate

Die Plakate sind durch den Auftraggeber auf seine eigenen Kosten zu liefern. Die Papierqualität muss sich für den Anschlag eignen und ein Papiergewicht wie in der Auftragsbestätigung angegeben aufweisen. Leucht-, Fluoreszenz- und Bronzefarben (Gold-, Silber- oder Metallicfarben) sind nach eidgenössischer Vorschrift verboten. Die Plakate sind vom Auftraggeber der Wigra MediaTools AG franko Domizil gemäss Datum in der Auftragsbestätigung zuzustellen.

Eine verspätete Anlieferung der Plakate berechtigt den Auftraggeber zu keiner Abänderung des Aushangtermins. Daraus entstehender Schaden ist vom Auftraggeber zu tragen; insbesondere hat dieser den Anschlagpreis auch dann zu bezahlen, wenn der Aushang nicht mehr oder nur noch teilweise möglich war. Ohne gegenteilige Weisung des Auftraggebers bei Vertragsabschluss gehen die nicht verbrauchten Ersatzplakate in das Verfügungsrecht der Wigra MediaTools AG über.

Art. 7. Ersatzplakate und Haftung

Der Auftraggeber hat der Wigra MediaTools AG ausser den für jeden Aushang notwendigen Plakaten auch Ersatzplakate für den Unterhalt zu liefern. Die gesamthaft benötigte Anzahl geht aus der jeweiligen Auftragsbestätigung hervor. Der Auftraggeber kann – mit Ausnahme von Fällen absichtlicher Beschädigung – für fehlende oder defekte Plakate, auch soweit diese in den Räumen der Wigra MediaTools AG eingelagert sind, weder Schadenersatz beanspruchen noch eine Reduktion des Rechnungsbetrages verlangen.

Art. 8 Aushangbeginn und Aushangdauer

Der Aushangbeginn der Plakate erfolgt gemäss Auftragsbestätigung. In Fällen von Stellenverminderung oder wenn die Anschlagfläche aus anderen nicht durch die Wigra MediaTools AG zu vertretenden Gründen ungenügend ist, muss sich die Wigra MediaTools AG eine Kürzung der Belegungszahl oder Reduktion der Aushangzeit vorbehalten.

Art. 9 Unterhalt und Kontrolle

Vorbehältlich höherer Gewalt und schuldhafter Einwirkung Dritter übernimmt die Wigra MediaTools AG den Unterhalt des Plakatanschlages während der ganzen bestellten Aushangdauer.

Bei festgestellten Unstimmigkeiten in der Auftragsausführung kann der Auftraggeber verlangen, im Beisein einer Vertreters der Wigra MediaTools AG während der Aushangzeit eine Kontrolle der beanstandeten Stellen durchzuführen. Die Wigra MediaTools AG wird für eine rasche Abwicklung dieser Kontrolle besorgt sein. Nach Ablauf des Aushanges können keine Beschwerden mehr entgegengenommen werden.

Art. 10 Rechnungsstellung und Verzug

Nach Ausführung des Aushanges wird die Rechnung dem Auftraggeber oder dessen Vertreter zugestellt. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen netto zahlbar. Die Wigra MediaTools AG behält sich das Recht vor, die Zahlung bereits bei der Auftragserteilung oder bei der Lieferung des Werbematerials zu verlangen.

Bei Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen durch den Auftraggeber kann die Wigra MediaTools AG nach erfolgloser Mahnung den Vertrag auflösen und neben dem Rechnungsbetrag den Ersatz weiteren Schadens verlangen. Sieht ein langjähriger Vertrag Ratenzahlungen vor, wird bei Zahlungsverzug auch nur eine Rate der gesamte Betrag für die gesamte Vertragsdauer fällig.

Art. 11 Zusätzliche Bestimmungen für selektive Plakatstellen

Von der Wigra MediaTools AG bestätigte, selektive Plakatstellen können in vereinzelten Fällen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Ist der Auftraggeber mit der Versetzung auf andere Stellen nicht einverstanden, wird die Aushangdauer gekürzt und nur die effektive Zeitdauer berechnet.

Daueraushänge bei Saisonbetrieben beschränken sich auf die Saisonzeiten, auch wenn die Verträge per Jahr abgeschlossen sind.

Werbemittel bei öffentlichen Transportunternehmen: Vorübergehende Betriebsunterbrüche und gelegentliche Änderungen der Fahrstrecken berechtigen zu keiner Entschädigungsforderung von Seiten des Auftraggebers. Bei längeren Unterbrüchen von mehr als 30 Tagen wird die Aushangdauer entweder kostenlos um die ausgefallene Zeit verlängert oder die Rechnung entsprechend reduziert.

Art. 12 Werbestatistik

Am Ende einer Plakatierungskampagne liefert die Wigra MediaTools AG die zur Erstellung der branchenüblichen Werbestatistiken notwendigen Angaben an eines oder mehrere spezialisierte Institute. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, diese Statistiken bei diesen Instituten zu beziehen.

Art. 13 Haftung der Wigra MediaTools AG

Die Verträge zwischen Auftraggeber und der Wigra MediaTools AG sind abhängig von den jeweils für die Wigra MediaTools AG gültigen Konzessionsvorschriften der Grundeigentümer und der Behörden.

Kann ein Auftrag daher nicht oder nur teilweise ausgeführt werden oder muss ein Aushang überdeckt werden, so berechnet die Wigra MediaTools AG nur den ausgeführten Teil des Auftrages; sie ist aber zur Zahlung irgendwelcher Entschädigungen nicht verpflichtet. Ist der Wigra MediaTools AG die Nutzung eines Werbeträgers überhaupt verunmöglicht, so gilt ein sich darauf beziehender Vertrag als entschädigungslos aufgehoben.

Art. 14 Haftung des Auftraggebers und behördliche Vorschriften

Für Inhalt und Ausgestaltung der Werbung trägt der Auftraggeber allein die Verantwortung. Wird der Aushang eines Werbesujets durch behördliche Verfügung ganz oder teilweise verboten oder kann der Aushang sonst wie aufgrund eines behördlichen Bescheids, der die Interessen des Mediums Plakatanschlag berührt, nicht ausgeführt werden, so ist die Wigra MediaTools AG berechtigt, die Ausführung des Auftrages zu verweigern oder zu sistieren. Der Auftraggeber bleibt jedoch zur Zahlung verpflichtet. Ebenfalls trägt er die Kosten einer allfällig notwendig werdenden Abänderung oder Überdeckung seines Werbesujets.

Art. 15 Annullationsbedingungen

Der Kunde kann den Auftrag ohne Kostenfolge ganz oder teilweise annullieren. Er hat dazu die Wigra MediaTools AG innert 14 Tagen seit Erhalt der Auftragsbestätigung mittels eingeschriebenem Brief oder Fax über den Vertragsrücktritt zu informieren.

In allen anderen Fällen zieht die Annullierung folgende Kostenpflicht nach sich:
Bis 17 Wochen vor Aushangbeginn 5% des Rechnungsbetrages
16 – 9 Wochen vor Aushangbeginn 10% des Rechnungsbetrages
8 – 7 Wochen vor Aushangbeginn 50% des Rechnungsbetrages
ab 6 Wochen vor Aushangbeginn 100% des Rechnungsbetrages

Art. 16 Zusätzliche Bestimmungen für den Aushang politischer Plakate

Annuliert der Kunde einen Teilauftrag und für bereits erfolgte Teilaufträge von höheren Rabatten profitiert hat, werden die zuviel bezogenen Rabatte für bereits erfolgte und abgerechnenete Aushänge nachbelastet, zusätzlich zu allfälligen Verrechnungen nach Art. 15

Art. 17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag ist Zürich.

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